Anspruch auf Kraftfahrzeug nicht erst bei fast täglicher Nutzung
von Michael A.C. Ashcroft
Nach Überzeugung des Sozialgerichts München haben Menschen mit einer Behinderung nicht erst dann Anspruch auf Beihilfen für ein behindertengerechtes Auto, wenn sie dieses nahezu täglich nutzen. Entscheidend sei, ob das Auto für die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben notwendig, heißt es in einem am 27.12.2012 veröffentlicht Urteil des Sozialgerichts München.
Die Klägerin ist seit ihrer Kindheit an den Beinen gelähmt und daher auf einen Rollstuhl angewiesen. Als massive psychosomatische Beschwerden und chronische Erschöpfung hinzukamen, musste sie ihren behindertengerechten Arbeitsplatz aufgeben. Die Regierung von Oberbayern als überörtlicher Träger wollte die notwendige Neubeschaffung eines behinderten gerechten Autos und dessen Betrieb daher nicht mehr unterstützen.
Zur Begründung wurde ausgeführt, die begehrte Kraftfahrzeughilfe komme nur dann in Betracht, wenn das Auto ähnlich häufig genutzt wird wie bei Arbeitnehmern, also etwa 22 Mal im Monat.
Dem hat das Sozialgericht München nun Gott sei Dank widersprochen. Zwar müsse die Sozialhilfe nicht alle behinderten Menschen beim Kauf eines behindertengerechten Autos unterstützen. Wie vom Gesetz verlangt, sei hier der Bedarf aber besonders dringlich.
Denn die behinderte Frau sei geistig wach, von ihrer Persönlichkeit her kommunikativ und kulturell interessiert. Wenn sie nicht unter Menschen komme, fühle sie sich nicht wohl. So besuche sie häufig Freunde, Kino, Theater und Flohmärkte sowie Veranstaltungen ihrer Glaubensgemeinschaft und sie arbeite auf 400 € Basis.
Dabei sei sie aber auf ein Auto angewiesen, um den Nahbereich ihrer Wohnung zu verlassen, so das Sozialgericht. Öffentliche Verkehrsmittel könne sie wegen ihrer Behinderung, die teils mit Angst- und Panikzuständen verbunden sei, kaum nutzen.
Es bleibt abzuwarten, ob dieses Urteil rechtskräftig wird, weil beide Parteien noch die Möglichkeit haben, hiergegen Berufung einzulegen.